Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Meine Damen und Herren, fangen wir an. Ich begrüße ganz herzlich zur Vorlesung
Wirtschaftsstrafricht. Ich begrüße ganz besonders von Herzen diejenigen, die hier sitzen, um sich die
letzten gut eineinhalb Stunden bis zur Bekanntgabe der Examisergebnisse zu versüßen, die sich entweder
sagen, die Zeit vergeht hier besonders schnell oder die sagen, eigentlich will ich das Ergebnis gar
nicht hören, ich muss irgendwo hingehen, wo die Zeit schleppend langsam vergeht, gehe ich doch mal in
die Wirtschaftsstrafrechtsvorlesung. Also finde ich jedenfalls sehr schön, dass Sie hier sind und
nützt jetzt zwar nichts mehr, aber wir drücken Ihnen natürlich trotzdem allen die Daumen und
sind in Gedanken bei Ihnen. Ja, kurze Wiederholung. Letzte Woche hatten wir diese Vertiefungseinheit
sozusagen zum Steuerstrafrecht gemacht, natürlich nur ganz ausschnittsweise ganz
überblicksartig. Im Grunde genommen könnte man eine ganze Vorlesung Steuerstrafrecht machen, wenn
man sozusagen auch all die denkbaren Steuerstrafrechtsbegehungsweisen von
Umsatzsteuerkarussellen über Cum-Ex-Geschäfte und so weiter erläutern würde, haben wir nicht
gemacht. Wir haben uns nur sozusagen auf die Kernnormen beschränkt, insbesondere auf die
Kernnorm des Steuerstrafrechts als da wäre der Paragraph 370 Abgabenordnung. Die Abgabenordnung
sozusagen als allgemeiner Teil des Steuerrechts, wo wir in den speziellen Steuergesetzen dann die
Anspruchsvoraussetzungen dafür haben, wann eine bestimmte Steuerart entsteht und in der Abgabenordnung
eben die allgemeinen Dinge stehen, wie das Verfahren läuft und so weiter und so und eben in diesem
Zusammenhang dann auch die Steuerstraftatbestände und Steuerbußgeldtatbestände. Wir haben da zum
einen die materiellen Regelungen, eben diesen Straftatbestand des Paragraphen 370 AO, der
im Grunde genommen ja nur sagt, wenn ich eine Steuer verkürze dadurch, dass ich
unrichtige Angaben mache oder Pflichtige Angaben vor enthalte, dann mache ich mich nach Paragraph 370
Abgabenordnung strafbar. Das heißt, die Strafbarkeit hängt in ganz starken Maßen neben theoretisch
denkbaren Fragen des allgemeinen Teils, also ein nicht schuldfähiger Paragraph 20 StGB,
der macht es natürlich auch nicht wegen Steuerhinterziehung strafbar, aber ansonsten
in ganz starken Maßen eigentlich vom materiellen Steuerrecht ab, ist ein steuerlicher Anspruch
entstanden oder nicht. Das wirkt sich jedenfalls nach herrschender Meinung auch auf den subjektiven
Tatbestand dahingehend aus, dass bei Unkenntnis von diesem Steuertatbestand, also davon, dass
mir gegenüber ein Steueranspruch des Staates besteht, dass ich dann auch ohne Vorsatz handle,
Paragraph 16 StGB, also gewissermaßen die Behandlung als normatives Tatbestandsmerkmal,
nicht als Blankettstraftatbestand in dieser jedenfalls gängigen Doktrin der Irrtungsbehandlung,
allerdings mit der Einschränkung, dass hier dann eben auch nach allgemeinen Grundsätzen
bedingter Vorsatz genügt und der bedingte Vorsatz eine zu schuldende Steuer nicht zu bezahlen,
der kann relativ leicht dann im Grunde genommen gegeben sein. Wir hatten dann kennengelernt
auch den Paragraphen 371 Abgabenordnung, was ist das ganz grob beschrieben? 371 AO?
Die strafbefreiende Selbstanzeige, das heißt wir haben hier so eine Art tätige Reue in
Anführungszeichen nach Vollendung möglich, nicht nur wie der Rücktritt vom Versuch im
Versuchsstall, sondern nach Vollendung möglich, mit der Besonderheit aber, dass wir hier eben
nicht nur ein mögliches Absehen von Strafe oder Strafmilderung haben, wie wir sonst im
STGB meistens kennen, sondern das dort sozusagen verpflichtend dann, wenn die Voraussetzungen
vorliegen, Straffreiheit eintritt. Was ist der Grund dafür, dass wir hier gerade im Steuerstrafrecht
so eine besonders starke Privilegierung desjenigen haben, der das rückgängig macht? Das sind
zum einen sicherlich fiskalische Interessen, dass ich eben als Staat Interesse daran habe,
dass diese Selbstanzeige erfolgt, weil die immer voraussetzt, dass ich eben auch entsprechend
die aufgelaufenen Steuern nachzahle, also das fiskalische Interesse daran, die Leute zu
locken, dass sie hier ihre Steuern nachbezahlen. Zum anderen aber auch die ganz spezielle
Situation des Steuerstraftäters, der wie wir gesagt hatten in einer Art Dauerschuldverhältnis
mit dem Staat steht, der nicht so ohne Weiteres sagen kann, ich höre jetzt von heute auf
morgen auf die Steuern zu hinterziehen und werde in Zukunft all meine Einnahmen angeben,
denn insbesondere bei bestimmten Einnahmeformen, Stichwort zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalerträgen,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:28:21 Min
Aufnahmedatum
2016-06-27
Hochgeladen am
2016-06-28 09:10:26
Sprache
de-DE