11 - Wirtschaftsstrafrecht [ID:6559]
50 von 846 angezeigt

Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Meine Damen und Herren, fangen wir an. Ich begrüße ganz herzlich zur Vorlesung

Wirtschaftsstrafricht. Ich begrüße ganz besonders von Herzen diejenigen, die hier sitzen, um sich die

letzten gut eineinhalb Stunden bis zur Bekanntgabe der Examisergebnisse zu versüßen, die sich entweder

sagen, die Zeit vergeht hier besonders schnell oder die sagen, eigentlich will ich das Ergebnis gar

nicht hören, ich muss irgendwo hingehen, wo die Zeit schleppend langsam vergeht, gehe ich doch mal in

die Wirtschaftsstrafrechtsvorlesung. Also finde ich jedenfalls sehr schön, dass Sie hier sind und

nützt jetzt zwar nichts mehr, aber wir drücken Ihnen natürlich trotzdem allen die Daumen und

sind in Gedanken bei Ihnen. Ja, kurze Wiederholung. Letzte Woche hatten wir diese Vertiefungseinheit

sozusagen zum Steuerstrafrecht gemacht, natürlich nur ganz ausschnittsweise ganz

überblicksartig. Im Grunde genommen könnte man eine ganze Vorlesung Steuerstrafrecht machen, wenn

man sozusagen auch all die denkbaren Steuerstrafrechtsbegehungsweisen von

Umsatzsteuerkarussellen über Cum-Ex-Geschäfte und so weiter erläutern würde, haben wir nicht

gemacht. Wir haben uns nur sozusagen auf die Kernnormen beschränkt, insbesondere auf die

Kernnorm des Steuerstrafrechts als da wäre der Paragraph 370 Abgabenordnung. Die Abgabenordnung

sozusagen als allgemeiner Teil des Steuerrechts, wo wir in den speziellen Steuergesetzen dann die

Anspruchsvoraussetzungen dafür haben, wann eine bestimmte Steuerart entsteht und in der Abgabenordnung

eben die allgemeinen Dinge stehen, wie das Verfahren läuft und so weiter und so und eben in diesem

Zusammenhang dann auch die Steuerstraftatbestände und Steuerbußgeldtatbestände. Wir haben da zum

einen die materiellen Regelungen, eben diesen Straftatbestand des Paragraphen 370 AO, der

im Grunde genommen ja nur sagt, wenn ich eine Steuer verkürze dadurch, dass ich

unrichtige Angaben mache oder Pflichtige Angaben vor enthalte, dann mache ich mich nach Paragraph 370

Abgabenordnung strafbar. Das heißt, die Strafbarkeit hängt in ganz starken Maßen neben theoretisch

denkbaren Fragen des allgemeinen Teils, also ein nicht schuldfähiger Paragraph 20 StGB,

der macht es natürlich auch nicht wegen Steuerhinterziehung strafbar, aber ansonsten

in ganz starken Maßen eigentlich vom materiellen Steuerrecht ab, ist ein steuerlicher Anspruch

entstanden oder nicht. Das wirkt sich jedenfalls nach herrschender Meinung auch auf den subjektiven

Tatbestand dahingehend aus, dass bei Unkenntnis von diesem Steuertatbestand, also davon, dass

mir gegenüber ein Steueranspruch des Staates besteht, dass ich dann auch ohne Vorsatz handle,

Paragraph 16 StGB, also gewissermaßen die Behandlung als normatives Tatbestandsmerkmal,

nicht als Blankettstraftatbestand in dieser jedenfalls gängigen Doktrin der Irrtungsbehandlung,

allerdings mit der Einschränkung, dass hier dann eben auch nach allgemeinen Grundsätzen

bedingter Vorsatz genügt und der bedingte Vorsatz eine zu schuldende Steuer nicht zu bezahlen,

der kann relativ leicht dann im Grunde genommen gegeben sein. Wir hatten dann kennengelernt

auch den Paragraphen 371 Abgabenordnung, was ist das ganz grob beschrieben? 371 AO?

Die strafbefreiende Selbstanzeige, das heißt wir haben hier so eine Art tätige Reue in

Anführungszeichen nach Vollendung möglich, nicht nur wie der Rücktritt vom Versuch im

Versuchsstall, sondern nach Vollendung möglich, mit der Besonderheit aber, dass wir hier eben

nicht nur ein mögliches Absehen von Strafe oder Strafmilderung haben, wie wir sonst im

STGB meistens kennen, sondern das dort sozusagen verpflichtend dann, wenn die Voraussetzungen

vorliegen, Straffreiheit eintritt. Was ist der Grund dafür, dass wir hier gerade im Steuerstrafrecht

so eine besonders starke Privilegierung desjenigen haben, der das rückgängig macht? Das sind

zum einen sicherlich fiskalische Interessen, dass ich eben als Staat Interesse daran habe,

dass diese Selbstanzeige erfolgt, weil die immer voraussetzt, dass ich eben auch entsprechend

die aufgelaufenen Steuern nachzahle, also das fiskalische Interesse daran, die Leute zu

locken, dass sie hier ihre Steuern nachbezahlen. Zum anderen aber auch die ganz spezielle

Situation des Steuerstraftäters, der wie wir gesagt hatten in einer Art Dauerschuldverhältnis

mit dem Staat steht, der nicht so ohne Weiteres sagen kann, ich höre jetzt von heute auf

morgen auf die Steuern zu hinterziehen und werde in Zukunft all meine Einnahmen angeben,

denn insbesondere bei bestimmten Einnahmeformen, Stichwort zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalerträgen,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:28:21 Min

Aufnahmedatum

2016-06-27

Hochgeladen am

2016-06-28 09:10:26

Sprache

de-DE

Tags

Sozialversicherung Vorrangrechtsprechung Vorenthalten Arbeitnehmerentgelt omissio libera causa
Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen